Dokument: Vorkommen, Validität und Aussagekraft von Vorausverfügungen und deren Beachtung in Pflegeheimen
Titel: | Vorkommen, Validität und Aussagekraft von Vorausverfügungen und deren Beachtung in Pflegeheimen | |||||||
URL für Lesezeichen: | https://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DocumentServlet?id=22110 | |||||||
URN (NBN): | urn:nbn:de:hbz:061-20120816-111654-5 | |||||||
Kollektion: | Dissertationen | |||||||
Sprache: | Deutsch | |||||||
Dokumententyp: | Wissenschaftliche Abschlussarbeiten » Dissertation | |||||||
Medientyp: | Text | |||||||
Autor: | Sommer, Sarah [Autor] | |||||||
Dateien: |
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Stichwörter: | Patientenverfügung, Vorausverfügung, Vorkommen, Validität Aussagekraft, Vignetten, Altenheim | |||||||
Dewey Dezimal-Klassifikation: | 600 Technik, Medizin, angewandte Wissenschaften » 610 Medizin und Gesundheit | |||||||
Beschreibung: | Einleitung: Ärzte entscheiden in kritischen Situationen regelmäßig für Altenheimbewohner, ohne deren Behandlungswünsche zu kennen. Vorausverfügungen (VV) gelten als möglicher Ausweg aus diesem Dilemma. Bisher wurde jedoch nicht oder nur selten untersucht, wie häufig, aussagekräftig und valide VV sind und ob sie im Heim Beachtung finden.
Methodik: 2007 wurde eine Querschnittsstudie in allen 11 Altenheimen einer Großstadt in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Auffindbare VV wurden a) gezählt (Vorkommen). Darüber hinaus wurde b) die Aussagekraft der VV geprüft: Dies geschah durch drei unabhängig voneinander einschätzende Beurteiler, die zu entscheiden hatten, ob die VV bei zuvor festgelegten fünf Fallszenarien eine Entscheidungshilfe in kritischen Situationen darstellt. Als c) Validitätskriterien wurde u.a. die Dokumentation der Einwilligungsfähigkeit gewählt. Schließlich wurde d) die Beachtung von Vorausverfügungen bei den Pflegekräften in den Altenheimen bewertet; dies einerseits anhand strukturierter Interviews zu deren Wissenstand in Bezug auf den Inhalt vorliegender VV der einzelnen Bewohner und anderseits mittels der Frage, was getan werden würde, wenn ein Fallszenarium in Bezug auf einen konkreten Bewohner (mit VV) eintreten würde. Ergebnisse: a) Vorkommen: Insgesamt lagen von 1089 Bewohnern 135 VV vor (12,5%). b) Aussagekraft: Für die Annahme der akut eingetretenen Einschränkung der Einwilligungsfähigkeit trifft nach Aussage von mindestens zwei der drei Rater 1 Vorausverfügung eine Aussage zur Reanimation, keine deckt die Frage der Einweisung in ein Krankenhaus ab. Für den Fall anhaltender Einwilligungsunfähigkeit (schwere Demenz) lassen sich nach Einschätzung von mindestens zwei der drei Rater ablehnende Aussagen zur stationären Einweisung in 40%, zur PEG-Anlage in 56% sowie zur Reanimation in 66% in den VV erkennen. 1 Verfügung trifft handlungsleitende Aussagen in vier der fünf Fallvignetten, 46 weitere sind in drei von fünf Szenarien tauglich. 55 Verfügungen wurden von den Ratern entweder für einen oder keinen Fall als aussagekräftig angesehen. Der häufigste Grund dafür, dass ein Großteil der VV nicht aussagekräftig ist, besteht in einer meist einleitende Formulierung, die die Gültigkeit der VV auf chronische zerebrale Erkrankungen beschränkte. c) Validität: Bei 48% der 119 VV fand sich die Unterschrift einer dritten Person. d) Beachtung: Bezogen auf Reanimation bei beobachtetem Herz-Kreislaufstillstand gaben die interviewten Pflegekräfte bei insgesamt 33 Bewohnern (30%) an, dass es eine Absprache gebe, den Patienten nicht mehr zu reanimieren. Bei 22 dieser 33 Bewohner ließ sich dies nach Sicht der Rater aus der Vorausverfügung auch entnehmen. Bei den übrigen 11 Bewohnern hingegen wurde in der VV nach Sicht der Rater überhaupt keine Aussage zur Reanimation gemacht. Umgekehrt gaben die Pflegekräfte bei 65 Bewohnern (60%) an, dass – entgegen dem schriftlich geäußerten Willen in der Vorausverfügung - keine Absprache bezüglich Reanimation bestehe. Somit würden insgesamt, bezogen auf die Reanimation, 76 Altenheimbewohner entgegen ihrem schriftlich geäußerten Willen (nicht) behandelt. Schlussfolgerung: Es gibt nicht nur unzureichend wenige Vorausverfügungen, sondern die, die vorhanden sind, sind größtenteils für altenheimtypische, kritische Entscheidungssituationen nicht als tauglich anzusehen, eine Entscheidungshilfe für Pflegepersonal und Ärzte zu bieten. Zudem werden vorhandene Vorausverfügungen nur unzureichend Beachtung in der Realität der Altenheime finden: beispielsweise würde etwa ein Drittel der Verfasser von VV im Falle einer Reanimations-Entscheidung entgegen ihrem schriftlich festgehaltenen Willen, behandelt/nicht behandelt. | |||||||
Lizenz: | Urheberrechtsschutz | |||||||
Bezug: | NRW/2007 | |||||||
Fachbereich / Einrichtung: | Medizinische Fakultät » Institute » Abteilung für Allgemeinmedizin | |||||||
Dokument erstellt am: | 16.08.2012 | |||||||
Dateien geändert am: | 16.08.2012 | |||||||
Promotionsantrag am: | 07.05.2011 | |||||||
Datum der Promotion: | 11.07.2012 |