Dokument: Genese und Hintergründe der Demonstrationsstrafrechtsreform von 1970 unter Berücksichtigung des geschichtlichen Wandels der Demonstrationsformen

Titel:Genese und Hintergründe der Demonstrationsstrafrechtsreform von 1970 unter Berücksichtigung des geschichtlichen Wandels der Demonstrationsformen
URL für Lesezeichen:https://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DocumentServlet?id=3175
URN (NBN):urn:nbn:de:hbz:061-20050725-001175-9
Kollektion:Dissertationen
Sprache:Deutsch
Dokumententyp:Wissenschaftliche Abschlussarbeiten » Dissertation
Medientyp:Text
Autor: Drescher, Heiko [Autor]
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Dateien vom 09.02.2007 / geändert 09.02.2007
Beitragende:Prof. Dr. Düwell, Kurt [Gutachter]
Prof. Dr. Wiesemann, Falk [Gutachter]
Stichwörter:Landfriedensbruch, Demonstrationen, Demonstrationsrecht, Strafrechtsreform, Strafrechtsreformgesetz, 3. StrRG, Versammlungen, Versammlungsrecht, Soziale Bewegungen, Massendelikte
Dewey Dezimal-Klassifikation:900 Geschichte und Geografie
Beschreibung:Genese und Hintergründe der Demonstrationsstrafrechtsreform von 1970 unter Berücksichtigung des geschichtlichen Wandels der Demonstrationsformen


Die Untersuchung beschreibt insbesondere die Liberalisierung des Landfriedensbruchs im Jahre 1970 und erforscht die maßgebenden Motive hierzu.

Zahlreiche Entwürfe der vorangegangenen Jahrzehnte, die auf eine Änderung der Bestimmungen der Gemeinschaftsdelikte zielten, hatten nicht im Blickfeld der Öffentlichkeit gestanden. Dagegen gerieten diese Delikte durch die Revolte vieler Studenten und Jugendlicher in den späten 1960er Jahren in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Aufgrund neuer, gewaltfreier Formen des zivilen Ungehorsams, durch die sich das Erscheinungsbild von Demonstrationen änderte, zeigten sich die bundesdeutsche Polizei, aber auch zahlreiche Politiker und Richter, häufig überfordert. Die Folgen waren Übergriffe durch die Polizei, was zu einem Anstieg der Gewaltbereitschaft bei einzelnen Gruppen führte. Zahlreiche Verhaftungen sowie viele Urteile von Gerichten riefen bei Teilen der bundesdeutschen Bevölkerung Empörung hervor, weil nach Gesetzen geurteilt wurde, die noch die deutliche Handschrift der autoritären Kaiserzeit trugen. In den betreffenden Paragraphen kam die Furcht vor jeder, auch vor der demokratisch gesinnten Menschenmenge, zum Ausdruck. Durch eine grundsätzlich eher negative Sichtweise konnte theoretisch beinahe jeder Teilnehmer einer unfriedlich gewordenen Versammlung pauschal unter Strafe gestellt werden. Selbst wenn er sich in keiner Weise an gewalttätigen Ausschreitungen direkt oder indirekt beteiligte, war es möglich, ihn strafrechtlich zu belangen. Andererseits befürchteten viele Bundesbürger, dass im Falle einer Entschärfung der Vorschriften ein Zusammenbruch der Gesellschaftsordnung zu befürchten war.

Meine Untersuchung habe ich auf die Darstellung der Entwicklung des Strafrechts im Bereich der Gemeinschaftsdelikte ausgerichtet. Der Schwerpunkt liegt auf einer Analyse der Ursachen und des Zustandekommens des 3. StrRG (Drittes Strafrechtsreformgesetz) von 1970, das wesentliche Bestandteile der Bestimmungen einschränkte. Auch habe ich die Veränderung der traditionellen Demonstrationskultur in Deutschland in Beziehung mit den strafrechtlichen Aspekten gesetzt. In der Dissertation weise ich nach, dass die Reform in einem engen Zusammenhang mit verstärkten Demonstrationsaktivitäten in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre zu sehen ist. Der Landfriedensbruch ist seit der Neugestaltung auf diejenigen Täter reduziert, die sich an Gewalttätigkeiten direkt oder indirekt beteiligen oder zu solchen auffordern. In besonderem Maße hat der Willensbildungsprozess innerhalb der Parteien, CDU/CSU, FDP und SPD, Berücksichtigung gefunden. Des Weiteren sind die Ansichten der Justiz- und Innenminister der Bundesländer, von Rechtsexperten sowie von weiteren gesellschaftlichen Gruppen in die Analyse eingeflossen. Auf diese Weise konnte ein ausgewogenes Bild des Gesetzgebungsprozesses entstehen.

Die Arbeit gelangt zu dem Schluss, dass die Reduzierung auf das individuelle Schuldprinzip gerechtfertigt war, um eine Kriminalisierung unschuldiger Demonstrationsteilnehmer zu verhindern. Auch kann nicht, wie der Vorwurf oft lautete, von einer überstürzten Verabschiedung der Reform gesprochen werden. Vielmehr ist die Neugestaltung als ein Beitrag zur Modernisierung der althergebrachten Versammlungskultur in Deutschland zu bewerten.
Lizenz:In Copyright
Urheberrechtsschutz
Fachbereich / Einrichtung:Sonstige Einrichtungen/Externe
Dokument erstellt am:25.07.2005
Dateien geändert am:12.02.2007
Promotionsantrag am:14.07.2005
Datum der Promotion:14.07.2005
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