Urheberrechtliche Fragen

In den Dokumentenserver eingestellte Dokumente dürfen nicht gegen das geltende deutsche Urheberrecht verstoßen. Das bedeutet, dass Sie als Autor entweder selber alle Rechte der Veröffentlichung, Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe haben oder aber, dass die Nutzungsrechte beim Urheber eingeholt werden müssen.

Sind Sie selber Urheber eines Dokumentes, das in den Dokumentenserver eingestellt werden soll (so bei neuen Aufsätzen, Rezensionen, mit gew. Einschränkungen auch bei Dissertationen, bei Vorlesungsskripten u.a.), soll Ihr Recht als Urheber ebenfalls gewahrt werden. Da der Dokumentenserver kein Verlag ist, verbleiben die Rechte bei Ihnen. Falls Sie diese später zur weiteren, kommerziellen Verwertung an einen Verlag abtreten, müssen Sie im Verlagsvertrag den Verbleib der Dokumentenserver-Version klären. Für die Einstellung in den Dokumentenserver empfehlen wir Ihnen, einen Copyright-Vermerk bzgl. Ihnen als Urheber anzubringen.

Wünschenswert wäre es, dass Sie als Urheber bei der Publikation Ihres Werkes in einem Verlag diesem kein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, sondern ein (digitales) Zweitverwertungsrecht einbehalten, um die digitale Fassung in den Dokumentenserver ablegen zu können.

Ein Zweitverwertungsrecht ist i.d.R. dann automatisch gegeben, wenn im entsprechenden Verlagsvertrag nicht ausdrücklich die Abtretung der Rechte zur Online-Nutzung vereinbart ist, bzw. der betreffende Verlag gar nicht im Bereich Online-Publishing aktiv ist. In anderen Fällen ist eine Fristlegung üblich, in der z.B. vereinbart wird, dass der Urheber nach Ablauf eines Jahres nach der Erstpublikation sein Werk auch einem anderen Verlag bzw. dem Archivserver seiner Hochschule zur Verfügung stellen kann.

Bei Nutzung bereits veröffentlichter Werke bedeutet der Urheberrechtsschutz, dass meistens ein Verlag, seltener der Urheber selber, einer erneuten Veröffentlichung im Internet zustimmen und diese neue Nutzung häufig über eine Verwertungsgesellschaft (z.B. VG Wort) vergütet werden muss.
Weitere Hinweise finden Sie hierzu auch unter SHERPA.

Dabei gilt, dass die reine Digitalisierung eines bereits veröffentlichten Werkes (sei es als Text, Bild oder Ton) nicht ein neues, frei nutzbares Werk schafft, selbst wenn das ursprüngliche Werk bereits vor der "Erfindung" des WWW veröffentlicht wurde, und selbst wenn die Digitalisierung vom Schöpfer des Werkes selber vorgenommen wird.

Das oben gesagte gilt insbesondere für komplette Werke wie ganze Bücher, mit deren Veröffentlichung der Autor die Verwertungsrechte an einen Verlag abgibt. Bei unentgeltlich in Zeitschriften oder Sammelbänden veröffentlichten Aufsätzen hat der Autor nach einem Jahr das Recht, den Aufsatz erneut zu publizieren. Umstritten ist eine im Impressum manchmal zu findende Klausel, die Nachdruck verbietet. Zeitschriftenaufsätze, nicht aber komplette Zeitschriftenhefte, dürfen außerdem für den privaten und wissenschaftlichen Gebrauch vollständig digitalisiert werden.

Werden nur Teile eines Werkes (eines Buches, eines Films, eines Aufsatzes etc.) verwendet, gilt prinzipiell auch, dass das Nutzungsrecht eingeholt werden muss. Allerdings sieht das Urheberrecht Ausnahmen für die wissenschaftliche Arbeit vor: Zitate sind unter Angabe der Quelle gestattet. Wie umfangreich diese Zitate sein dürfen, ist allerdings nicht genau geregelt.

Multimedia-Produkte

Der Urheber multimedialer Produkte genießt grundsätzlich den gleichen Urheberschutz wie der Urheber reiner Textdokumente. Bei der Integration fremder Materialien (Fotos, Texte, ClipArts, Grafiken, Tabellen, Musik, Videos, Animationen usw. sind stets die an den Materialien bestehenden Urheberrechte oder sonstige Rechte zu beachten.

Empfehlungen

Folgende Maßnahmen empfehlen wir Ihnen, um möglichst keine Urheberrechtsverletzung zu begehen:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über die rechtliche Problematik mit Hilfe des Ratgebers Multimediarecht für die Hochschulpraxis, der vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW herausgegeben wurde.
    Weitere, ständig aktualisierte Informationen mit Fallbeispielen erhalten Sie über remus auf dem Deutschen Bildungsserver.
  • Materialien zum Internet- und Urheberrecht finden Sie auch auf den Seiten des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht.
  • Schützen Sie Ihr Dokument mit einem Passwort, damit der Zugriff nur einem eng umgrenzten, klar definierten Nutzerkreis ermöglicht wird;
  • Geben Sie das Passwort nur kontrolliert weiter, um die Nutzung auf den Hochschulbereich zu begrenzen und um die alleinige Verwendung für wissenschaftliche Zwecke sicherzustellen;
  • Stellen Sie Ihr Dokument nur für einen bestimmten Zeitraum, bspw. für die Dauer eines Semesters, zur Verfügung.
  • Werden Auszüge aus verschiedenen anderen Werken verwendet, geben Sie die Quellen nicht auf der Index- oder Inhaltsseite an (die noch ohne Passwort sichtbar ist), sondern erst auf einer Seite, die nach Eingabe des Passwortes angezeigt wird.
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